Gesamterneuerungswahlen vom 28. September 2025
Gesamterneuerungswahlen; Demissionen
Am 28. September 2025 finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029 statt. Alle Behörden- und Kommissionsmitglieder sind im Februar schriftlich angefragt worden, ob sie sich für eine weitere Amtsperiode wieder zur Wahl stellen. Gemeindeammann Stefan Gisler und Gemeinderat Marc Kramis haben entschieden, auf eine Wiederkandidatur zu verzichten. Die restlichen Gemeinderatsmitglieder, d.h. Thomas Huwiler, Vizeammann, Jörg Haslimeier, Gemeinderat und Anita Thielken, Gemeinderätin, stellen sich für eine Wiederwahl und somit für eine weitere Amtsperiode zur Verfügung. Folgende Kommissionsmitglieder haben ihre Demission auf Ende der laufenden Amtsperiode eingereicht: Alexander Michel und Raphael Meyer, Mitglieder der Finanzkommission EWG sowie Sabrina Stöckli, Ersatzmitglied des Wahlbüros.
Kommunale Gesamterneuerungswahlen
Im Zusammenhang mit den Gesamterneuerungswahlen vom 28. September 2025 sind zu wählen:
- 5 Mitglieder des Gemeinderates inkl. Gemeindeammann und Vizeammann
- 3 Mitglieder der Finanzkommission Einwohnergemeinde
- 2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder des Wahlbüros
- 3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
Wahlvorschläge sind nach § 29 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21 b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis Montag, 18. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen. Die erforderlichen Formulare zur Anmeldung von Kandidaten können per sofort bei der Gemeindekanzlei bezogen oder von der Website heruntergeladen werden (www.buttwil.ch<Online-Schalter). Nach § 30 Abs. 1 GPR kann im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten. Werden weniger oder gleichviele Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von fünf Tagen angesetzt, innert welcher neue Vorschläge eingereicht werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Von der stillen Wahl im ersten Wahlgang sind auf Gemeindeebene einzig Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann ausgenommen. Dort gibt es im ersten Wahlgang in jedem Fall eine Urnenwahl (§ 30b GPR) und infolgedessen auch keine Nachfrist.